Beiträge von Marcus Berger

    Auch wenn es nicht zu em Thema "Baustellen" passt, aber hier über die Linie 18 geschrieben wird, möchte ich noch zur Linie 18 ergänzen: Es fuhren ab den 50er Jahren auf dieser Linie Baraggen mit 2-achsigen Ex-St.Galler Anhängerwagen. Letztere hatten Längsbänke und fuhren ausschliesslich auf dieser Linie.

    Andieser Stelle möchte ich auch die Werbetrommel rühren. Besucht das Trammuseum und/oder werdet Mitglied vom Tramclub.Es gibt dort wiele interessante Bücher und erfahrene Trambegeisterte, die einiges über die Geschichte der Basler Strassenbahn vermitteln können.

    Es wäre Aufgabe der Fiema Hess, hier den Stecker zu ziehen und weder die Basler Regierung noch die BVB müssten hier als Sündenbböcke hingestellt werden. Es ist einfach schön, wenn man auf der Regierung und auf staatsnahe Betriebe schimpfen kann.

    Der Liniennetzplanvon Weil ist nicht optimal:

    Es sieht aus, als ob Tramlinie 6 zum Bhf SBB fahren würde.

    Die Kleinhüningeranlage wurde zur Kleinhüningeneranlage.

    Es wird nicht dargestellt, dass die Haltestelle "Grenze", gemeint "Wail am Rhein Grenze" nur in Richtung Schweiz bedient wird.

    Die Stelen sind zum Teil schon angepasst.

    Teilweise wurde etwas gespart. An der Haltestelle Jacob Burckhardt-Strasse in Richtung Dornach Bahnhof wird nur das Fahrziel Dornach Bahnhof angegeben, obwohl die Mehrheit der Kurse gar nicht so weit fahren und kaum jemand die ganze Strecke fahren will. Es wäre kundenfreundlicher, wenn man ein paar Zwischenziele oder Zwischenhalte auch angegeben hätte. (z.B. Bethesdaspital, Ulmenweg, Leimgrubenweg, Gartenstadt) angegeben hätte.

    Platz auf den Stelen ist ja genügend vohanden.

    Am 3. November 2021 im Kantonsblatt:

    Daraus ist ersichtlich, wo die Haltestllen hinkommen.

    (Ich hatte zuerst gemein, es sei bei den Baupublikationenpublitiert gewesen)

    Verkehrsanordnung Reinacherstrasse

    Betrifft: 4053 Basel

    Permanente Massnahmen

    Betroffene Strasse(n): Reinacherstrasse

    Im Zusammenhang mit der Errichtung einer neuen Bushaltestelle der Linie 37 werden folgende Anordnungen erlassen:

    - gegenüber der Liegenschaft Nr. 158, auf einer Länge von 15 m: Zickzacklinie (bisher Radstreifen); - vor der Liegenschaft Nr. 202, auf einer Länge von 15 m: Zickzacklinie (bisher Radstreifen); - vor der Liegenschaft Nr. 202, auf einer Länge von 6 m: Parkfeld „Velos/Motos“ (bisher Blaue Zone); - vor der Liegenschaft Nr. 202, auf einer Län-ge von 6 m: Parkieren verboten infolge baulicher Haltestelle (bisher Parkfeld Velos/Motos 6 m). Es wird darauf hingewiesen, dass die baulichen Anpassungen und die damit verbundenen Verkehrsregeln nicht Gegenstand der vorliegenden Verkehrsanordnung sind.

    Verfügende Stelle

    Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt Dufourstrasse 40 4052 Basel

    Ergänzende rechtliche Hinweise

    Hinweise Gesetzliche Grundlagen für Zuständigkeit, Signalisation, Beschwerderecht und Ahndung sind das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 und die kantonale Verordnung über den Strassenverkehr vom 17. Mai 2011 und die kantonale Verord-nung über die Parkraumbewirtschaftung vom 19. August 2014. Die Projektpläne können nach telefonischer Terminabsprache (Tel. 061 267 85 56) beim Amt für Mobilität (Dufourstrasse 40) eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen der Mobilität kann an das Bau- und Verkehrsdepartement (Münsterplatz 11, 4001 Basel) rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt angerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Für die mit Stern (*) bezeichnete(n) Massnahme(n) wird die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rekurses entzogen. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, be-stehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebungen und anderen besonderen Vorkehrungen, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.