Am 3. November 2021 im Kantonsblatt:
Daraus ist ersichtlich, wo die Haltestllen hinkommen.
(Ich hatte zuerst gemein, es sei bei den Baupublikationenpublitiert gewesen)
Verkehrsanordnung Reinacherstrasse
Betrifft: 4053 Basel
Permanente Massnahmen
Betroffene Strasse(n): Reinacherstrasse
Im Zusammenhang mit der Errichtung einer neuen Bushaltestelle der Linie 37 werden folgende Anordnungen erlassen:
- gegenüber der Liegenschaft Nr. 158, auf einer Länge von 15 m: Zickzacklinie (bisher Radstreifen); - vor der Liegenschaft Nr. 202, auf einer Länge von 15 m: Zickzacklinie (bisher Radstreifen); - vor der Liegenschaft Nr. 202, auf einer Länge von 6 m: Parkfeld „Velos/Motos“ (bisher Blaue Zone); - vor der Liegenschaft Nr. 202, auf einer Län-ge von 6 m: Parkieren verboten infolge baulicher Haltestelle (bisher Parkfeld Velos/Motos 6 m). Es wird darauf hingewiesen, dass die baulichen Anpassungen und die damit verbundenen Verkehrsregeln nicht Gegenstand der vorliegenden Verkehrsanordnung sind.
Verfügende Stelle
Amt für Mobilität des Kantons Basel-Stadt Dufourstrasse 40 4052 Basel
Ergänzende rechtliche Hinweise
Hinweise Gesetzliche Grundlagen für Zuständigkeit, Signalisation, Beschwerderecht und Ahndung sind das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 und die kantonale Verordnung über den Strassenverkehr vom 17. Mai 2011 und die kantonale Verord-nung über die Parkraumbewirtschaftung vom 19. August 2014. Die Projektpläne können nach telefonischer Terminabsprache (Tel. 061 267 85 56) beim Amt für Mobilität (Dufourstrasse 40) eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen Verfügungen der Mobilität kann an das Bau- und Verkehrsdepartement (Münsterplatz 11, 4001 Basel) rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt angerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Für die mit Stern (*) bezeichnete(n) Massnahme(n) wird die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rekurses entzogen. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, be-stehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebungen und anderen besonderen Vorkehrungen, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.