Ehepaar vergisst 144'000 Franken in Tram

  • Ein Ehepaar liess eine Tasche mit 144'000 Franken in einem Basler Tram zurück. Ein ehrlicher BVB-Mitarbeiter überbrachte das Fundstück der Polizei.

    Am vergangenen Montagnachmittag hat sich ein Ehepaar am Schalter des Polizeipostens im Bahnhof SBB mit einer nicht alltäglichen Verlustmeldung gemeldet: Die beiden hatten eine Tasche mit 144'000 Franken in bar in einem Tram vergessen. Zum grossen Glück der Inhaber wurde die Tasche von einem ehrlichen Mitarbeiter der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) gefunden und der Polizei übergeben, wie die Polizei am Freitag mitteilte.

    Das Ehepaar war unterwegs, um seine Tochter zu besuchen. Beim Verlassen des Trams vergassen beide die Tragtasche mit den 144'000 Franken und einigen Ausweisdokumenten mitzunehmen. Erst als das Tram seine Fahrt fortsetzte, fiel den beiden der Verlust auf. Der BVB-Wagenführer entdeckte die Tasche an der Endhaltestelle und übergab sie einem Mitarbeiter des BVB-Netzservices. Er brachte die Tasche direkt zum Polizeiposten im Bahnhof SBB. Nach der Feststellung der benötigten Angaben händigte die Polizei die Tasche samt Inhalt dem sichtbar erleichterten Ehepaar wieder aus.

    Die Kantonspolizei Basel-Stadt rät, besonders grössere Geldbeträge bargeldlos zu überweisen

    Quelle: 20 Minuten

  • Schön für den ehrlichen Finder der BVB welcher jetzt 10% Finderlohn zu gute hat - somit 14'400 CHF.

  • Zitat

    Der Finder einer Sache hat laut Gesetz Anspruch auf einen «angemessenen» Finderlohn. Gerichtsentscheide, was angemessen ist, gibt es allerdings kaum. Als Richtwert gilt: zehn Prozent des Werts. Hatte der Finder einen höheren zeitlichen Aufwand mit der Aufbewahrung, kann er mehr verlangen. Je wertvoller eine Fundsache allerdings ist, umso weniger starr gilt diese Zehn-Prozent-Regel; vielmehr vermindert sich die Höhe des Finderlohns kontinuierlich.

    Quelle: Beobachter, 4.1.2016

    Zitat

    Wenn Sie auf öffentlichem Grund etwas gefunden haben und Ihren Pflichten als Finderin bzw. Finder nachgekommen sind, haben Sie gemäss Gesetz Anspruch auf einen „angemessenen“ Finderlohn; als Richtwert gilt 10 Prozent des Werts des Fundgegenstands. Das gilt allerdings nicht für Diebesgut und so genannte Anstaltsfunde (Gegenstände, die in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefunden werden).

    Quelle: ch.ch

  • In der Schweiz hat ein Finder grundsätzlich «Anspruch auf […] einen angemessenen Finderlohn» (Art. 722 Abs. 2 ZGB),
    sofern er den Fundgegenstand dem Berechtigten retourniert.
    Tiere können auch Fundsachen darstellen (Art. 720a ZGB).
    Fundunterschlagung ist strafbar, wird aber nur auf Antrag verfolgt (Art. 137 StGB).

    Was «angemessen» für einen Finderlohn bedeutet, ist gesetzlich nicht ziffernmässig geregelt.
    Gemäss Faustregel gilt ein Betrag von zehn Prozent des Wertes des Fundgegenstandes als angemessen,
    wobei sich dieser Betrag mit steigendem Wert der Fundsache verringert.

    Art. 722
    1 Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren von der Bekanntmachung
    oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.
    2 Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.
    3 Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr,
    der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen.

    Art. 720a467
    1 Wer ein verlorenes Tier findet, hat unter Vorbehalt von Artikel 720 Absatz 3 den Eigentümer davon zu benachrichtigen und,
    wenn er ihn nicht kennt, den Fund anzuzeigen.
    2 Die Kantone bezeichnen die Stelle, welcher der Fund anzuzeigen ist.

  • Da habe ich schon schlechteres miterlebt.

    In einem Einkaufswagen eines Grossverteilers fand ich Fr. 20.- und gab dies am Kundendienst ab da ich davon ausging, dass vielleicht eine ältere Person das Geld verloren hatte.

    Was den Finderlohn anbelangte bekam ich folgende Information: Da das Geld auf dem Areal des Grossverteilers verloren ging gehöre das Geld auch dem Grossverteiler. Ein Recht auf einen Finderlohn gäbe es nicht. Seit diesem Tag gebe ich nichts mehr ab, was einen kleinen Wert hat.

  • Achtung: Wie schon Kupplungssurfer und 4402 gepostet haben, gilt bei einem Fund in einem Tram Art. 722 Abs. 4 ZGB, wonach die BVB (und nicht der WGF) Finder sind, aber keinen Anspruch auf Finderlohn haben. Also weder BVB noch WGF haben Anspruch auf Finderlohn (rechtlich, moralisch ist was anderes).

    @Tangofahrer
    Dein Verhalten mag zwar nachvollziehbar sein, ist aber als Fundunterschlagung strafbar (Art. 332 StGB). Wenn aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass der Verlierer noch weiss, wo er es verloren hat (und demnach noch Gewahrsam hat), wäre es sogar Diebstahl. Also besser ehrlich sein - oder nicht erwischen lassen...

  • @750mm

    Wo liegt deiner Meinung nach die Toleranzgrenze? Würdest du einen 2 Fränkler, der im Einkaufswagen vergessen wurde abgeben?

  • Ein 2 Fränkler ist ja auch nicht irgendwie jemandem zu ordnungsbar (wie schreibt man das???)

  • @Tangofahrer

    Gemäss Gesetz (Art. 720 Abs. 2 ZGB) muss man Fundsachen ab 10 Franken der Polizei melden. Erst über dieser Grenze macht man sich strafbar. Die 10 - Franken-Grenze gilt übrigens schon seit Jahrzehnten und hätte man längst der Teuerung anpassen sollen.
    Dem Eigentümer (im öV also dem entsprechenden Unternehmen) abgeben müsste man aber von Rechts wegen alles (Art. 720 Abs. 1 ZGB).

    Soviel zur Theorie.

    Münzgeld gebe ich sicher nicht ab (ausser natürlich ich weiss wer es verloren hat) Noten habe ich bisher nicht gefunden. Kommt wohl auf die Umstände an. Ein Portemonnaie (mit Geld, Karten und FCB-Tickets) habe ich mal abgegeben und Finderlohn erhalten.


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  • Ein 2 Fränkler ist ja auch nicht irgendwie jemandem zu ordnungsbar (wie schreibt man das???)

    Gemäss Google zusammen d.h. "zuordnungsbar"